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29. November 2013

Revision der Energieverordnung – Parlamentarische Initiative 12.400

Die Handelskammer beider Basel beurteilt die Vorlage äusserst kritisch und sieht in einzelnen Bestimmungen elementaren Überarbeitungsbedarf. Allem voran sieht sie das eigentliche Ziel der parlamentarischen Initiative (die Entlastung der Unternehmen) nicht erfüllt.


Zur Vernehmlassungsvorlage

Revision der Energieverordnung (EnV, SR 730.01) Umsetzung der Pa. Iv. 12.400 (Eigenverbrauch, Rückerstattung des Zuschlags und Einmalvergütung)

 

Grundsätzliches

Die Handelskammer empfindet es als störend, dass mit der vorgesehenen Regelung unnötig zusätzlicher bürokratischer  Aufwand verursacht wird. Vor allem für kleine und mittlere Unternehmen, die von einzelnenPassagen betroffen sein können, ist dies nicht zu verantworten. In Bezug auf die Einmalvergütung und den Eigenverbrauch sind wir der Auffassung, dass das System der KEV wie es heute besteht grundsätzlich zu überarbeiten ist, bevor an einzelnen Schrauben gedreht wird. Hier tut sich auch eine Inkongruenz mit der zurzeit im Parlament behandelten Vorlage zum Energiegesetz kund, welches ähnliche Vorhaben behandelt. Den unkontrollierten Ausbau von Technologien jenseits der Wirtschaftlichkeit lehnen wir entschieden ab. Insbesondere wenn dieser auf undifferenzierter Subventionspraxis oder auferlegter Rückvergütungsbedingungen gründet. Eine Entlastung der Industrie muss schnell kommen, da der Wettbewerbsnachteil für Schweizer Unternehmen bedeutend ist. Diese Forderung wird nur mit einer Nachbesserung bei der Rückerstattung erreicht.
 

Einzelheiten

Im Folgenden äussern wir uns zu einzelnen Punkten der Vorlage. Dabei verzichten wir auf die Abhandlung der Einmalvergütung und des Eigenverbrauches, von welcher unsere Mitgliedsunternehmen weniger betroffen sind.  Wir verweisen in diesem Zusammenhang lediglich auf unsere eingangs erwähnten Grundsätze.

 

Dauer der Zielvereinbarungen

Das EnG laut Energiestrategie 2050, wie es nun dem Parlament vorliegt, sieht vor, dass die darin enthaltenen Massnahmen eine erste Etappe bis 2020 darstellen. Dies steht im Widerspruch mit der  Dauer der Zielvereinbarungen, welche auf zehn Jahre ausgelegt ist. Sollte die Verordnung schon 2014 in Kraft treten, kommt es also zu einer mindestens 4-jährigen Überschneidung mit der geplanten ökologischen Steuerreform.

Zielvereinbarungen sollen uneingeschränkt Gültigkeit haben und sind daher bei sich ändernden gesetzlichen Rahmenbedingungen zu übernehmen. 

 

Vorgaben zur Einhaltung der Zielvereinbarung

Laut Vorlage wird eine Zielvereinbarung als nicht erfüllt aufgehoben, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Jahren oder mehr als der Hälfte der Dauer (entsprechend fünf Jahre) die Ziele verfehlt werden. Eine zeitliche Flexibilisierung bei diesen Bestimmungen erachten wir als nötig. Eine Gesamtschau über die Dauer der Zielvereinbarung allenfalls mit einer Zwischenbilanz nach fünf Jahren ist vorzuziehen. Vorgaben für die Reinvestition der Rückvergütung Mit der Reinvestition von 20 Prozent des Rückerstattungsbetrages sollen weitere Massnahmen zur Effizienzsteigerung umgesetzt werden. In der Vorlage wird explizit darauf hingewiesen, dass damit nicht wirtschaftliche Massnahmen ergriffen werden können.

Die Wirtschaftlichkeit der über die 20% reinvestierten Rückvergütung für Zusatzmassnahmen muss aber weiterhin gegeben sein. Massnahmen, die trotz Finanzbeihilfe durch die Rückvergütung noch immer keinen sinnvollen Payback nach firmeninternen Grundsätzen erreichen, sind nicht zu verantworten.

 

Der Planungshorizont von Unternehmen erstreckt im Mittel über fünf Jahre wenn nicht länger. Dies wird in der Vorlage unberücksichtigt gelassen. Sie geht sogar so weit, eine Reinvestition innerhalb eines Jahres nach erfolgter Rückerstattung zu fordern. Damit werden Investitionszyklen durchbrochen und eine effiziente Planung und Umsetzung behindert.

Die Reinvestition der Rückvergütung hat sich an den realen Investitionszyklen der Unternehmen zu orientieren. Eine Art Rückstellungskonto ist denkbar, auch um grössere Investitionen zu ermöglichen.


Systemgrenzen

Es ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, nach welchen Kriterien die Erfassung eines Grossverbrauchers erfolgt. So stellt sich die Frage, ob die Erfassung pro Betriebsstätte oder pro Gesamtunternehmen gilt.

Die Kriterien zur Erfassung der Unternehmen sind transparent darzulegen, bzw. der Systemperimeter ist eindeutig zu definieren.

 

Abschliessende Bemerkung

Die Handelskammer beider Basel kann die Vorlage gemäss bisheriger Ausführungen nicht unterstützen und fordert die Rückweisung zur Überarbeitung. Insbesondere gilt es, den ursprünglichen Zweck der Initiative – nämlich die Entlastung der Unternehmen – darin umzusetzen und schnell zu ermöglichen, was nur mit einer Nachbesserung bei der Rückerstattung gelingen wird.

 

Downloads

Stellungnahme Revision der EnV – Pa. Iv. 12.400

 

Omar Ateya
Bereichsleiter Raumplanung, Energie & Umwelt

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